Verwaltungsgerichtshof
04.09.2014
2011/15/0039
Die Frage, ob der Vorbehalt des Fruchtgenussrechts nur der erste Schritt eines auf die entgeltliche Übertragung des unbelasteten Eigentums an einem Teil der Gesellschaftsrechte gerichteten Stiftungsplanes war, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, 93/15/0210, und vom 25. Juni 1997, 94/15/0227). Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 167, Tz 10, mit weiteren Nachweisen).