Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2011/15/0039

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war. Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, wurde mit Wirkung für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 das Ausmaß der maßgeblichen Beteiligung auf "mindestens 1 %" herabgesetzt. Unter die Veräußerung nach Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 fällt nur eine entgeltliche Übertragung. Als Veräußerung gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vergleiche Doralt, EStG3, Paragraph 31, Tz 84 und 120). Die Bestimmung des Paragraph 31, leg. cit. sollte vor der (grundlegenden) Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, die Einmalbesteuerung von Gewinnen aus Körperschaften sicherstellen und aufgespeicherte Gewinne, die auf Ebene des Anteilseigners noch nicht erfasst wurden, im Zeitpunkt der Veräußerung der Besteuerung zuführen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 31, Tz 1).