Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2011/15/0035

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 kann der nicht entnommene Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 besteuert werden (begünstigte Besteuerung). Im Hinblick auf das zweistufige Verlustausgleichsverfahren kann der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Begünstigung des Paragraph 11 a, EStG 1988 auf die nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleiches verbleibenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Anwendung gebracht hat. Einkünfte (hier: aus Gewerbebetrieb) iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 können im Einkommen nämlich nur insoweit vorhanden sein, als das Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthält vergleiche Doralt/Heinrich, EStG12, Paragraph 11 a, Tz 38).