Verwaltungsgerichtshof
25.07.2013
2011/15/0005
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unter anderem nur zulässig, "soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen". Eine solche Verfahrensvorschrift stellt die Regelung des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz dar, wonach, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Zustellverfügung der Behörde auf diesen zu lauten hat.