Verwaltungsgerichtshof
22.07.2015
2011/13/0067
GRS wie 2002/16/0271 E 30. April 2003 RS 2
(hier nur erster und zweiter Satz)
Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (Hinweis Ritz, BAO2, Paragraph 4, Rz 11). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0160).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/13/0139