Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2015

Geschäftszahl

2011/13/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0271 E 30. April 2003 RS 2

(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (Hinweis Ritz, BAO2, Paragraph 4, Rz 11). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0160).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/13/0139