Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2015

Geschäftszahl

2011/13/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0114 E 17. Dezember 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt noch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 97/13/0131).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/13/0139