Verwaltungsgerichtshof
22.07.2015
2011/13/0067
GRS wie 2006/13/0114 E 17. Dezember 2008 RS 2
Eine Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt noch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 97/13/0131).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/13/0139