Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2014

Geschäftszahl

2011/13/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0035 E 20. Mai 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit weiteren Nachweisen).