Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2012

Geschäftszahl

2011/12/0161

Rechtssatz

Der vom Sachverständigen angenommene Charakterzug (wonach der Beamte einen "fixen Standpunkt" gegenüber seiner Arbeit und den damit verbundenen Problemen einnehme) könnte nur dann eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 begründen, wenn die diesbezügliche Vorgangsweise des Beamten aus dienstrechtlicher Sicht nicht vertretbar war. Nur dann könnte nämlich im Hinblick auf eine Neigung zu zukünftigen ähnlichen Reaktionen von einer die Dienstunfähigkeit begründenden relevanten negativen Auswirkung des festgestellten Charakterzuges auf den Amtsbetrieb gesprochen werden. Dazu bedarf es entsprechender Feststellungen.