Verwaltungsgerichtshof
29.03.2012
2011/12/0156
Die in Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 verwiesene Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verweist ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des verwitweten Ehepartners im Verständnis des Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung seines Erwerbseinkommens zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Nebengebühren, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist.