Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2012

Geschäftszahl

2011/12/0155

Rechtssatz

Richtverwendungen geben den Wert des diesbezüglichen Arbeitsplatzes wieder, der ihm auf Grund seines Inhaltes und seiner organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (Paragraph 137, Absatz 2, BDG 1979). Diese Gesetzesbestimmung zeigt im Zusammenhalt mit Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979, dass - sowohl bei der Bewertung eines Richtverwendungsarbeitsplatzes als auch bei der Bewertung des vom Beamten inne gehabten Arbeitsplatzes - im Rahmen der einzelnen Bewertungskriterien der Ziffer eins bis 3 leg. cit. die "organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes", und damit sowohl die Zahl der dem Arbeitsplatz übergeordneten als auch jene der dem Arbeitsplatz untergeordneten Hierarchieebenen vergleiche hiezu zu Paragraph 229, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 das E vom 12. Mai 2010, 2009/12/0152), nach Maßgabe ihres vom Gesetzgeber durchaus angenommenen Einflusses auf die einzelnen Bewertungskriterien angemessen Berücksichtigung finden kann.