Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Geschäftszahl

2011/12/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0024 E 22. Februar 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus Paragraph eins, WHG 1992 und - darüber hinaus - auch aus den Materialien Ausschussbericht 415 BlgNR 18. GP,1) zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, stehen Ansprüche nach dem WHG 1992 ausschließlich auf Grund einer Auslobung (Paragraph 860, ABGB) zu, wurzeln somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und sind (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen. Dies gilt auch für Hilfeleistungen an weitere Begünstigte vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 3, WHG 1992). Daraus wiederum folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf das WHG 1992 gegründeter Ansprüche nicht offen steht.