Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

2011/12/0113

Rechtssatz

Auch wenn das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage im allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt - können Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, auf deren Bestand der Betroffene berechtigterweise vertrauen durfte, dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn sie schwerwiegend sind und "überfallsartig" vorgenommen werden; in solchen Konstellationen müssten gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, die den Betroffenen ausreichend Gelegenheit geben, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen vergleiche VfGH E 7.12.2002, VfSlg. 16754). Bei der Erstreckung des Anspruchs auf Versorgungsbezüge auch auf überlebende eingetragene Partner anlässlich der Erlassung des EPG 2010 handelt es sich aber nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, sondern um die erstmalige Einräumung eines zuvor nur überlebenden Ehegatten zustehenden Anspruches, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern hier aus verfassungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen hätten erforderlich sein sollen.