Verwaltungsgerichtshof
29.03.2012
2011/12/0095
Verweigert der Beamte nach Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt; mit dem Wort "gilt" ordnet das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung (d.h. die Fiktion) der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an (Hinweis E vom 30. September 1998, 91/12/0145, und vom 19. November 1997, 96/09/0031).