Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

2011/12/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0116 E 20. Mai 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der Sektion, bei der der Beschwerdeführer beschäftigt war, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist, kann für sich allein nicht geschlossen werden, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deshalb einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet werden müsste. Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht - wie von ihm angestrebt - der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet werden kann, könnte nur derart erwiesen werden, dass gezeigt wird, dass dieser Arbeitsplatz in Relation zu einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 einen gleichen oder niedrigeren Punktewert aufweist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Das Bemühen des Bewertungsgutachtens, diesen Weg durch Vergleich mit einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zu beschreiten, scheitert aber daran, dass die Bewertung der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung nicht nachvollziehbar begründet ist.