Verwaltungsgerichtshof
01.03.2012
2011/12/0057
Gegenstand der Einvernahme einer Partei (wie eines Zeugen) sind Tatsachenfragen, nicht jedoch Rechtsfragen, etwa, ob einem Antrag (hier: auf Versetzung in den Ruhestand) stattzugeben wäre oder nicht. Ebenso wenig ist es Beweisthema einer Einvernahme, ob es der Beiziehung eines (weiteren) nichtamtlichen Sachverständigen bedarf oder nicht. Damit entbehren in einer Beschwerde dargelegte hypothetischen Ergebnisse einer Einvernahme einer verfahrensrechtlichen wie auch sonstiger Relevanz.