Verwaltungsgerichtshof
23.11.2011
2011/12/0050
Artikel 21, Absatz 4, B-VG regelt den Wechsel von einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zu jenem zu einer anderen Gebietskörperschaft. Im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse setzt ein solcher Wechsel die Ernennung des Beamten in das neue Dienstverhältnis durch die Ernennungsbehörde der neuen Gebietskörperschaft voraus, auf welche Artikel 21, Absatz 4, B-VG keinesfalls einen Anspruch einräumt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beamte in Ermangelung eines "Dienstgeberwechsels", also bei Verbleib in seinem bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in den Ruhestand zu versetzen wäre.