Verwaltungsgerichtshof
23.11.2011
2011/12/0050
Der Gesetzgeber wollte dem Paragraph 14, BDG 1979 einen einheitlichen Begriff der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu Grunde legen, welcher unabhängig davon ist, ob die Ruhestandsversetzung von Amts wegen oder über Antrag des Beamten erfolgen soll. Die Beschränkung des möglichen Verweisungsbereiches des Beamten dient nämlich nicht notwendigerweise nur dessen eigenen Interessen, sondern auch verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten, welche es etwa untunlich erscheinen ließen, die Dienstbehörde im Falle einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zu verpflichten, zuvor Verweisungsarbeitsplätze im Bereich des gesamten Bundesdienstes zu ermitteln.