Unter "Dienstbehörde" im Verständnis des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist die oberste Dienstbehörde und deren gesamter Wirkungsbereich zu verstehen (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0058).Unter "Dienstbehörde" im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist die oberste Dienstbehörde und deren gesamter Wirkungsbereich zu verstehen (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0058).