Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
2011/11/0174
Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Tir KAG 1957 (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots) kommt der Österreichischen Zahnärztekammer nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Litera c, Tir KAG 1957 Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu vergleiche das dieselben Verfahrensparteien und dasselbe Ambulatorium betreffende E vom 20. November 2012, 2012/11/0203).