Verwaltungsgerichtshof
26.06.2012
2011/11/0005
Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung vergleiche zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221 mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk JWG 1991 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Slbg JWO 1992). Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/11/0013 E 10. Juli 2012
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110005.X02