Verwaltungsgerichtshof
27.05.2014
2011/10/0187
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu Paragraph 69, AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche E 25. Februar 2014, 2012/01/0156).