Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Geschäftszahl

2011/10/0178

Rechtssatz

Das Erfordernis einer Schischulbewilligung für das Führen und Begleiten beim Schilaufen zur Erreichung des angestrebten Zieles der Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen - auch wenn dieses nur auf gesicherten Pisten stattfindet - ist geeignet und nicht über dieses Ziel hinausschießend. Aus denselben Gründen ist die mit dieser Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verhältnismäßig anzusehen und daher zulässig vergleiche E VfGH 29. September 2011, B 1350/10).