Verwaltungsgerichtshof
23.10.2012
2011/10/0178
Die Regelung, wonach das Führen und Begleiten beim Schifahren einer Bewilligung für Schischulen bedarf, dient der Sicherheit beim Schifahren, insbesondere der Hintanhaltung von Pistenunfällen und somit einem die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden Allgemeininteresse vergleiche E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).