Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Geschäftszahl

2011/10/0178

Rechtssatz

Die Regelung, wonach das Führen und Begleiten beim Schifahren einer Bewilligung für Schischulen bedarf, dient der Sicherheit beim Schifahren, insbesondere der Hintanhaltung von Pistenunfällen und somit einem die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden Allgemeininteresse vergleiche E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).