Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Geschäftszahl

2011/10/0178

Rechtssatz

Beschränkungen von Grundfreiheiten (zB des freien Dienstleistungsverkehrs) sind zulässig, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeineninteresses gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist vergleiche EuGH Urteil 31. März 1993, C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663; EuGH Urteil 19. Juli 2012, C-470/11, SIA Garkalns). Das Beschränkungsverbot verbietet auch nicht diskriminierende Maßnahmen, wenn sie nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigt oder wenn sie unverhältnismäßig sind. Die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist vom nationalen Gericht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, zu beurteilen vergleiche E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).