Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.2014

Geschäftszahl

2011/10/0174

Rechtssatz

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 stellt nicht darauf ab, ob es sich um eine Bildungseinrichtung handelt, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, im Sinne der Zuerkennung von Rechtspersönlichkeit "anerkannt" ist; vielmehr ist entscheidend, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, "als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Begriffsbestimmung" - sohin unter Berücksichtigung der weiteren in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 genannten Voraussetzungen - "anerkannt" ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100174.X03