Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2012

Geschäftszahl

2011/10/0136

Rechtssatz

Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend vergleiche E 11. Dezember 2009, 2008/10/0111).