Verwaltungsgerichtshof
03.07.2012
2011/10/0136
Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend vergleiche E 11. Dezember 2009, 2008/10/0111).