Verwaltungsgerichtshof
03.07.2012
2011/10/0136
Die Feststellung des Nichtvorliegens der Waldeigenschaft einer Fläche hat grundsätzlich ua dann zu erfolgen, wenn die Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses - auch wenn dies eine Waldverwüstung darstellt - durch 10 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als den der Waldkultur verwendet worden ist. Die rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, dass die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht vergleiche E 13. Dezember 2010, 2009/10/0052).