Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2012

Geschäftszahl

2011/10/0136

Rechtssatz

Die Feststellung des Nichtvorliegens der Waldeigenschaft einer Fläche hat grundsätzlich ua dann zu erfolgen, wenn die Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses - auch wenn dies eine Waldverwüstung darstellt - durch 10 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als den der Waldkultur verwendet worden ist. Die rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, dass die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht vergleiche E 13. Dezember 2010, 2009/10/0052).