Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

2011/10/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0098 E 26. Jänner 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Macht eine Partei den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich zuständige Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG geltend und erlässt anschließend die Unterbehörde unzuständigerweise den von ihr versäumten Bescheid und wird dieser Bescheid durch ein Rechtsmittel angefochten, so erwächst der Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung. Einer Erledigung des bei ihr eingelangten Devolutionsantrags steht der von der Unterbehörde erlassene, mit Berufung bekämpfte, Bescheid hindernd entgegen (Hinweis E 22. April 1999, 98/07/0107, 0108). Auf Grund der Berufung wäre zunächst der unterinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben (Hinweis E 25. April 2002, 2001/07/0040; E 28. September 1982, 82/05/0089).