Verwaltungsgerichtshof
21.05.2012
2011/10/0088
Bei einer Feststellungsfläche, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald steht, der an die Feststellungsfläche angrenzt, kommt es gerade nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß iSd Paragraph eins a, ForstG 1975 aufweist oder nicht; vielmehr ist die unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung auf angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung mit einzubeziehen vergleiche E 19. Dezember 1994, 91/10/0166).