Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Geschäftszahl

2011/10/0062

Rechtssatz

Ein bestimmter - für die Studienverzögerung kausaler - Leidenszustand mit Krankheitswert ist bei der Nachsichterteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StudFG 1992 nur dann als Grund für die Studienverzögerung zu werten, wenn er durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen ist.