Verwaltungsgerichtshof
25.04.2013
2011/10/0062
Ein bestimmter - für die Studienverzögerung kausaler - Leidenszustand mit Krankheitswert ist bei der Nachsichterteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StudFG 1992 nur dann als Grund für die Studienverzögerung zu werten, wenn er durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen ist.