Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Geschäftszahl

2011/10/0062

Rechtssatz

Unter welchen Voraussetzungen Verzögerungen von mehr als einem Semester, die auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellter Behinderung von mindestens 50 % zurückzuführen sind, zu berücksichtigen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG 1992 ergibt sich lediglich, dass dies nicht ohne weiteren Nachweis möglich ist.