Verwaltungsgerichtshof
25.04.2013
2011/10/0062
Unter welchen Voraussetzungen Verzögerungen von mehr als einem Semester, die auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellter Behinderung von mindestens 50 % zurückzuführen sind, zu berücksichtigen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG 1992 ergibt sich lediglich, dass dies nicht ohne weiteren Nachweis möglich ist.