Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Geschäftszahl

2011/10/0062

Rechtssatz

Für die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG 1992 ist - neben anderen Voraussetzungen - maßgeblich, ob das überwiegende Ausmaß der Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung festgelegten Zeit auf wichtige Gründe im Sinn von (ua) Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, legcit zurückzuführen ist. Durch den Verweis auf Paragraph 19, Absatz 3, legcit ist klargestellt, dass bei Studierenden mit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellter Behinderung von mindestens 50 % bei der Nachsichterteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, legcit "ohne weiteren Nachweis" davon auszugehen ist, dass die Verzögerung um ein Semester auf diese Behinderung zurückzuführen ist.