Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Geschäftszahl

2011/10/0012

Rechtssatz

Es gibt im Gesetz keine Grundlage, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG 1992 anzurechnende Familienbeihilfe um den Negativsaldo der Bemessungsgrundlage eines Elternteils zur verringern.