Es gibt im Gesetz keine Grundlage, die gemäß § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG 1992 anzurechnende Familienbeihilfe um den Negativsaldo der Bemessungsgrundlage eines Elternteils zur verringern.Es gibt im Gesetz keine Grundlage, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG 1992 anzurechnende Familienbeihilfe um den Negativsaldo der Bemessungsgrundlage eines Elternteils zur verringern.