Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Geschäftszahl

2011/10/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0078 E 3. Oktober 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Das Oö. NatSchG 2001 enthält keine Vorschrift, die eine Durchführung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnet. Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Paragraphen 40 bis 44 AVG kann dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG aber nur zukommen, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordneten. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Artikel 6, EMRK.