Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0243 E 29. Jänner 2009 RS 3

(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Zwar ist es grundsätzlich nicht in jedem Fall mit Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera d, MRK unvereinbar, wenn in einer mündlichen Verhandlung aus einem anderen Verfahren gewonnene Aussagen verlesen werden, auf die die Entscheidung in der Folge Bezug nimmt. In der Verwertung dieser Aussagen müssen jedoch die Verteidigungsrechte beachtet werden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge die Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (Hinweis E VfGH 19. Juni 2002, B 1404/01, VfSlg 16554 aus 2002,). (Hier: Die maßgeblichen Zeugenaussagen der Ausländer wurden in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren anlässlich einer nichtöffentlichen Vernehmung durch die zuständige Zollbehörde abgegeben, bei der der Bf nicht anwesend war. Ihm war auf diese Weise jegliche Möglichkeit genommen, diese Zeugen in einer kontradiktorischen mündlichen Verhandlung zu befragen, auf deren Aussagen sich die belangte Behörde aber in der Folge bei der Feststellung des von ihr als entscheidungserheblich erachteten Sachverhalts nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides ausschließlich gestützt hat.)