Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0156 E 14. Dezember 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen erteilt vergleiche E 3. September 1998, 98/09/0162).