Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0098

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, den Beschuldigten in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG in eigener Person als Arbeitgeber heranzuziehen, ist zunächst, dass die Behörde die Begehung der Tat durch den Beschuldigten selbst - nach den in der Judikatur entwickelten Maßstäben - als erwiesen anzunehmen hat, und die strafbare Handlung nicht einer juristischen Person zuzurechnen ist vergleiche E 26. Juni 1995, 93/10/0188).