Verwaltungsgerichtshof
20.06.2011
2011/09/0039
Der Umstand, dass die Arbeitskraft von einer anderen, als der vom Bf vertretenen Firma entlohnt worden ist, ändert nichts daran, dass sie durch die vom Bf vertretene GmbH beschäftigt wurde vergleiche E 19. Dezember 2002, 2001/09/0191).