Verwaltungsgerichtshof
20.06.2011
2011/09/0023
Paragraph 20, Absatz 2, StVG zeigt klar auf, dass die Beachtung ua der Bestimmungen des StGB zu den Kernbereichen der Aufgaben eines Justizwachebeamten gehört. Wenngleich er - anders als etwa ein Polizist - nicht der Aufklärung von Straftaten verpflichtet ist, so kann ein erzieherisches Wirken auf Strafgefangene zum Zweck der Reintegration und damit auch der Verhinderung zukünftiger Straftaten nur durch einen Beamten erfolgen, der selbst eine "rechtschaffene … Lebenseinstellung" vorlebt.