Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2011

Geschäftszahl

2011/09/0023

Rechtssatz

Unter "gewichtigen" Nachteilen sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt.