Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2011

Geschäftszahl

2011/09/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0148 E 25. Juni 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw im Fall des Paragraph 115, BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).