Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2012

Geschäftszahl

2011/08/0368

Rechtssatz

Mit Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH und somit nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf einer näher bezeichneten Baustelle einen bestimmten Arbeitnehmer "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" beschäftigt, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verletzt. Hinsichtlich der unterlassenen Anmeldung des Beschäftigten war die Tatzeit zwar sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis nur mit den Worten "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" umschrieben. Für eine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 33, ASVG ist diese Tatumschreibung in der Verfolgungshandlung aber ausreichend, weil deren Strafbarkeit erst mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter besteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird.