Verwaltungsgerichtshof
06.06.2012
2011/08/0368
GRS wie 2010/08/0198 E 27. April 2011 RS 3
Der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, oder nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bestand. Derartige Feststellungen können auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden (Hinweis E 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262).