Verwaltungsgerichtshof
06.06.2012
2011/08/0368
GRS wie 2010/08/0198 E 27. April 2011 RS 2
Paragraph 111, ASVG enthält verschiedene Tatbilder, sodass für eine Verfolgungshandlung iS des Paragraph 32, VStG erforderlich ist, dass sich die Behörde auf die im Einzelfall konkret vorgeworfenen Tatbestandselemente bezieht. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sieht eine Verpflichtung zur Meldung für jede beschäftigte, der Pflichtversicherung entweder in der Krankenversicherung oder in Verbindung mit Absatz 2,) in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegende Person vor. Es genügt daher für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des Paragraph 111, ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung den Hinweis darauf enthält, dass eine Gesetzesverletzung "entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG" vorgeworfen wird.