Mit der Rechtskraft der Aufhebung des gegenüber der Versicherten eingeleiteten Insolvenzverfahrens hat die Frist des § 40 Abs. 2 GSVG (allenfalls neuerlich) zu laufen begonnen.Mit der Rechtskraft der Aufhebung des gegenüber der Versicherten eingeleiteten Insolvenzverfahrens hat die Frist des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG (allenfalls neuerlich) zu laufen begonnen.