Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Geschäftszahl

2011/08/0214

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass Forderungen der Sozialversicherungsträger auch im Zivilrecht wurzeln können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2012/08/0146; vergleiche auch Derntl in Sonntag, ASVG4, Paragraph 67, Rz 47 und 105 ff). Insoweit werden daher manche Forderungen, die von Sozialversicherungsträgern angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt wurden, sodann jenen Verjährungsregeln unterliegen, die Urteilen von Zivilgerichten entsprechen. Ob aber eine Forderung der Sozialversicherungsträger sich aus dem Zivilrecht oder aus dem öffentlichen Recht ergibt, muss ohnehin aus der Forderungsanmeldung ableitbar sein (in der Forderungsanmeldung ist der rechtserzeugende Sachverhalt zu schildern; vergleiche Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 103, KO, Rz 5), ist dies doch auch entscheidend dafür, in welchem Verfahren diese Forderung bei Bestreitung zu prüfen ist. Eine Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes ist im Prüfungsverfahren - ebenso wie eine Betragsausdehnung - unzulässig vergleiche Konecny, aaO, Paragraph 110,, Rz 40).