Verwaltungsgerichtshof
13.11.2013
2011/08/0214
Soweit die bestrittene Forderung in einem Prüfungsverfahren als bestehend festgestellt wird, hat das die gleichen Wirkungen wie die sofortige Forderungsfeststellung mangels Bestreitung in der Prüfungstagsatzung vergleiche Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 110, KO, Rz 50). Die Erklärung des Masseverwalters über die Forderung ist eine Verfahrenshandlung, und nicht etwa eine privatrechtliche Äußerung vergleiche Konecny, aaO, Paragraph 105, KO Rz 17); gleiches gilt für die Erklärung durch den Gemeinschuldner (aaO Rz 29). Es liegt sohin insbesondere auch kein zivilrechtliches (konstitutives) Anerkenntnis vor (Fucik in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, Paragraph 1380, ABGB, Rz 36), welches allenfalls geeignet wäre, Forderungen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden vergleiche etwa RIS-Justiz RS0035837; Beschluss des OGH vom 2. Dezember 2010, 2 Ob 203/10g).