Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Geschäftszahl

2011/08/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0050 E 20. Dezember 2001 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden und daraus abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (Hinweis E 25. Mai 1982, 81/07/0008, VwSlg 10744 A/1982). Die Missachtung dieser Bindungswirkung belastet die folgenden behördlichen Entscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 15. Juni 1982, 3158/79, VwSlg 10757 A/1982).