Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Geschäftszahl

2011/08/0214

Rechtssatz

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Damit ist zunächst abzuleiten, dass der Lauf auch der Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem.