Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Geschäftszahl

2011/08/0214

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2007/07/0119, mwN). Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1959, Zl. 1994/55, VwSlg 4860 A/1959; vergleiche auch OGH vom 9. April 1996, 10 ObS 2026/96f).